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I Allgemeines

Aus Gründen der Lesbarkeit ist im Text die männliche Form gewählt. Die Formulierungen beziehen sich auf Angehörige beider Geschlechter.

 Art.    1     Name

Unter dem Namen Schützengesellschaft Steinhausen (nachstehend Verein genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art.    2     Sitz

Der Sitz des Vereins ist in 6312 Steinhausen.

Art.    3     Zweck

1 Der Verein fördert den Schiesssport allgemein, insbesondere:

  • das Schiessen mit Ordonnanzgewehren. Zu diesem Zweck führt der Verein die Bundesübungen durch
  • das sportliche Schiessen 300m im Choller Zug
  • das sportliche Schiessen 300m (Eidgenössische, Kantonale und Regionale Anlässe)
  • das sportliche Schiessen 10m in der vereinseigenen Anlage im Tann Steinhausen
  • die Nachwuchs- und Juniorenausbildung

2 Der Pflege der Kameradschaft sowie des gesellschaftlichen Zusammenhalts wird eine grosse   Bedeutung beigemessen.

 

II Mitglieder

Art.    4     Mitgliederkategorien

Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliederkategorien zusammen:

  • Aktive
  • Junioren
  • Passive
  • Ehrenmitglieder

Art.    5     Aktive

1 Jede natürliche Person ab dem 20. Altersjahr kann Aktivmitglied werden.
2 Lizenzierte Aktivmitglieder besitzen eine SSV-Lizenz (Aktiv-A oder Aktiv-B). Ein Wechsel zu den nicht lizenzierten Aktivmitgliedern ist nur auf Beginn des neuen Kalenderjahres möglich.
3 Nicht lizenzierte Aktivmitglieder besitzen keine SSV-Lizenz. Sie sind ausschliesslich an vereinsinterner Schiesstätigkeit teilnahmeberechtigt. Ein Wechsel zu den lizenzierten Aktivmitgliedern ist jederzeit möglich.

Art.    6     Junioren

1 Jede natürliche Person ab dem 10. Altersjahr kann Juniorenmitglied werden.
2 Lizenzierte Juniorenmitglieder besitzen eine SSV-Lizenz (Aktiv-A oder Aktiv-B). Ein Wechsel zu den nicht lizenzierten Juniorenmitgliedern ist nur auf Beginn des neuen Kalenderjahres möglich.
3 Nicht lizenzierte Juniorenmitglieder besitzen keine SSV-Lizenz. Sie sind ausschliesslich an vereinsinterner Schiesstätigkeit und lizenzfreien Wettkämpfen teilnahmeberechtigt. Ein Wechsel zu den lizenzierten Juniorenmitgliedern ist jederzeit möglich.

Art.    7     Passivmitglieder

Jede dem Verein nahestehende natürliche oder juristische Person kann Passivmitglied werden.

Art.    8     Ehrenmitglieder

Mitglieder, welche sich um den Verein im Besonderen, oder um den Schiesssport im Allgemeinen verdient gemacht haben, können auf Antrag an den Schützenrat, durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten ernannt werden.

Art.    9     Aufnahmebedingungen / Mindestalter

1 Alle Schweizerinnen und Schweizer können ab dem 10. Altersjahr Mitglied des Vereins werden.
2 Ausländer können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der Kantonalen Militärbehörde vorliegt.

Art. 10    Eintritt

1 Das Beitrittsgesuch zum Verein erfolgt schriftlich an den Schützenrat. Für Gesuchsteller ab dem 10. Lebensjahr bis zum 18. Geburtstag braucht es die schriftliche Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Der Schützenrat kann Beitrittsgesuche begründet ablehnen.
2 Weist der Schützenrat ein Beitrittsgesuch ab, kann der Gesuchsteller zu Handen der Generalversammlung Rekurs einlegen. 
3 Die Generalversammlung entscheidet endgültig.              

Art. 11    Rechte der Mitglieder

1 Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Weisungen des Schützenrates sämtliche Trainings zu absolvieren. Den lizenzierten Mitgliedern steht die Teilnahme an allen Wettkämpfen offen.
2 Die vereinspolitischen Rechte sind im Kapitel IV. Organisation geregelt.

Art. 12    Pflichten der Mitglieder

1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren.
2 Die Mitglieder haben jährlich den Mitgliederbeitrag zu entrichten.
3 Die Aktiv- und Juniorenmitglieder sind verpflichtet, die jeweiligen schiesstechnischen Reglemente einzuhalten.

Art.  13     Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:

  • Austritt
  • Hinschied
  • Ausschluss

Art.  14     Austritt                 

1 Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit auf das Ende des Vereinsjahres, mit einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung an ein Schützenratsmitglied erfolgen.
2 Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der ganze Jahresbeitrag und andere Verbindlichkeiten sofort zur Zahlung fällig.

Art.  15     Ausschluss

1 Wer seinen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem
Verein oder dem Schiesssport schadet, kann vom Schützenrat unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2 Vor dem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied zu einer persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme einzuladen.
3 Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen an den Präsidenten zu Handen der Generalversammlung rekurriert werden.
4 Der Präsident entscheidet endgültig, ob dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt.

 

III Finanzierung / Haftung

Art.  16     Finanzierung

Der Verein wird wie folgt finanziert:

  • Mitgliederbeiträge
  • Entschädigungen des Bundes
  • Erlöse aus Veranstaltungen
  • Sponsoring
  • Spenden
  • Übrige Erlöse

Art.  17     Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt.

Art.  18     Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Schützenratsmitglieder und der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins sind ausgeschlossen.

Art.  19     Rechtsanspruch

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch am Vereinsvermögen.

 

IV Organisation

Art.  20    Vereinsjahr

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art.  21     Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die ordentliche Generalversammlung
  • Die ausserordentliche Generalversammlung
  • Der Schützenrat (Vorstand)
  • Die Kommissionen
  • Die Revisoren

Art.  22     Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres statt und erledigt folgende Geschäfte:

  • Feststellung der Anwesenheit
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • Wahl von Stimmenzähler(n) und Protokollführer
  • Protokoll der letzten ordentlichen und/oder ausserordentlichen Generalversammlung
  • Jahresberichte
  • Rechnung und Revisorenbericht
  • Mitgliederbeiträge
  • Mitgliedermutationen
  • Budget
  • Ehrungen
  • Wahlen (Präsident / Schützenrat / Revisoren / Fähnrich)
  • Anträge (Schützenrat / Mitglieder)
  • Tätigkeitsprogramm
  • Statutenänderungen
  • Verschiedenes / Umfrage

 Art.  23     Anträge

Anträge zu Handen der ordentlichen Generalversammlung sind jeweils 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet dem Präsidenten einzureichen.

Art.  24     Einberufung / Beschlussfähigkeit

1 Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Traktanden durch den Schützenrat per Brief oder Email eingeladen.
2 Jede so einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

Art.  25     Stimm- und Wahlrecht

Ausser den Passivmitgliedern sind alle Mitglieder ab dem 18. Altersjahr stimm- und wahlberechtigt.

Art.  26     Abstimmungen / Wahlen

1 Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr.
2 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Art.  27     Gang der Verhandlungen

1 Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, oder bei dessen Abwesenheit, vom Vizepräsidenten geleitet.
2 Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer der nächsten Generalversammlung zur Abstimmung gebracht werden.
3 Der Versammlungsleiter stimmt und wählt nicht mit.
4 Der Versammlungsleiter fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
5 Geheime Abstimmungen und Wahlen erfolgen, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

Art.  28     Ausserordentliche Generalversammlung

1 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Schützenrat einberufen werden. Dieser Einberufung ist innert 45 Tagen zu entsprechen.
2 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann von mindestens einem Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder (Art. 25) schriftlich begründet verlangt werden. Diesem Verlangen ist innert 45 Tagen zu entsprechen.
3 Für den Ablauf der ausserordentlichen Generalversammlung gelten die Artikel 23 bis 26 dieser Statuten.

Art.  29     Schützenrat

1 Der Schützenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2 Der Präsident wird ad personam gewählt; der übrige Schützenrat konstituiert sich selbst.
3 Wahljahre sind gerade Jahre. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.

Art.  30     Aufgaben

1 Der Schützenrat leitet den Verein. Der Aufgaben- und Kompetenzbereich umfasst:

  • Einhaltung der Statuten
  • Durchführung der Generalversammlung und Vollzug ihrer Beschlüsse
  • Organisation und Durchführung der Tätigkeitsprogramme
  • Wirtschaftliche Verwaltung der finanziellen Mittel
  • Berichterstattung zu Handen der Generalversammlung
  • Nachführung der Vorstandsmeldung und des Mitgliederverzeichnisses, sowie die jährliche Eingabe der Schiessanlässe in die Vereins- und Verbands- Administration (VVA)
  • Erledigung aller Geschäfte, welche nicht ausdrücklich in die Kompetenz eines anderen Organs fallen

2 Im Übrigen richtet sich die Schützenratstätigkeit nach den entsprechenden Pflichtenheften.

 Art.  31     Vertretung des Vereins

Der Schützenrat vertritt den Verein gegen Aussen und verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift zweier Schützenratsmitglieder wie folgt:

  • in administrativen Belangen
    Präsident oder Vizepräsident mit Aktuar
  • in finanziellen Belangen
    Präsident oder Vizepräsident mit Kassier
  • in schiesstechnischen Belangen
    Präsident oder Vizepräsident mit Hauptschützenmeister

Art.  32     Einberufung

Der Schützenrat hält seine Sitzungen auf Einladung des Präsidenten ab, oder wenn dies ein Drittel der Schützenratsmitglieder verlangt.

Art.  33     Beschlussfassung

1 Der Schützenrat ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.
2 Der Präsident stimmt und wählt nicht mit; er fällt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art.  34     Kommissionen

1 Der Schützenrat bestimmt die notwendigen Kommissionen und umschreibt deren Aufgaben in einem Pflichtenheft.

2 Jeder Kommission muss mindestens ein Schützenratsmitglied angehören.

Art.  35     Revisoren

1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor.
2 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
3 Die Amtszeitbeschränkung beträgt 4 Jahre. (zwei Perioden)
4 Die Revisoren haben den Auftrag, am Ende eines Vereinsjahres die Geschäftsführung des Schützenrates im Allgemeinen und die Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung im Besonderen einzusehen. Es steht ihnen auch das Recht zu, zu jeder Zeit während des Jahres die Rechnungen, Bücher und Protokolle einzusehen.
5 Sie erstatten jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht.

 

V VERSCHIEDENES

Art.  36     Schiessbetrieb

1 Jedes Mitglied verpflichtet sich, die im Schiessstand angeschlagenen Schiess- und Sicherheitsvorschriften sowie die Anordnungen der zuständigen Organe vorbehaltlos zu befolgen.
2 Angehörige der Armee, die diese Vorschriften und Anordnungen nicht befolgen, werden dem Amt für Zivilschutz und Militär gemeldet.

Art.  37     Mitarbeit

Jedes Mitglied verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Wohle des Vereins – insbesondere bei ausserordentlichen Anlässen – tatkräftig mitzuarbeiten.

Art.  38     Versicherung

Der Schützenrat schliesst die notwendigen Versicherungen zum Schutz aller Mitglieder ab.

Art.  39     Mitgliedschaft

Die Schützengesellschaft Steinhausen ist in folgenden Organisationen Mitglied:

1 Zuger Kantonal Schützenverband (ZKSV)
2 Schweizerischer Schiesssportverband (SSV)
3 Unfallversicherungen der Schweizerischen Schützenvereine (USS)

Art.  40     Zusammenschlüsse

Zusammenschlüsse mit anderen juristischen Personen können nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mittels einer Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art.  41     Statutenrevision

1 Auf Begehren des Schützenrates oder mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder können die Statuten jederzeit revidiert werden.
2 Bei Abstimmungen über Statutenrevisionen gilt das absolute Mehr.

 

VI Auflösung des Vereins

Art.  42     Auflösung

1 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mittels einer Dreiviertelmehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2 Bei einer Auflösung des Vereins ist aus den vorhandenen Geldmitteln und anderen Vermögensmitteln ein Fonds zu bilden.
3 Dieser Fonds wird der Gemeindeverwaltung Steinhausen zur zinstragenden Verwaltung für maximal zehn Jahre übergeben.
4 Für einen Verein mit Sitz in Steinhausen, mit demselben Zweck (Art. 3 und Erfüllung Art. 39 Abschnitt 2, dieser Statuten) ist dieser Fonds wieder zuzuweisen.
5 Nach Ablauf der Frist (Art. 42 Abschnitt 3), kann dieser Fonds einem gemeinnützigen Zweck in Steinhausen zugewiesen werden.

 

Diese Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 11. März 2022 genehmigt.

Steinhausen, 11.03.2022

Schützengesellschaft Steinhausen